Spezialistin für den Erwerbsschaden

Ein Unfallgeschädigter hat Anspruch auf Ersatz des ihm als Folge eines unverschuldeten Verkehrsunfalles entstandenen Erwerbsschadens.

Das ist der Geldbetrag, der sich im Zeitraum der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus der Differenz zwischen dem eigentlichen Arbeitsentgelt und dem tatsächlich zugeflossenen Einkommen ergibt. Unter tatsächlichen Einkommen, also dem Wäre- oder Ist-Einkommen versteht man die Einkünfte, die ein Unfallopfer erzielt hätte, wenn es nicht zum Unfall gekommen wäre.

Das Einkommen, also der Verdienstbetrag nach dem Unfall, setzt sich aus den Entgeltersatzleistungen (diese werden in der Regel nicht vom Arbeitgeber gezahlt) zusammen.

Das sind daher z. B. Arbeitslosengeld, ALG II, Übergangsgeld, Erwerbsminderungsrente, Unfallrente, Krankengeld, etc.

Für die Berechnung angewandt wird die sog. Nettoverdienstmethode. Der Versicherer muss dann dem Geschädigten auch noch die zu entrichtende Einkommenssteuer als weitere Schadensposition erstatten.

Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung oder einer Berufsunfähigkeits­zusatzversicherung werden nicht angerechnet und bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

Diese und andere Fallstricke sind einer Fachanwältin für Verkehrsrecht bekannt.

Wollen Sie daher genau den Betrag, der Ihnen zusteht, dann lassen Sie sich nach einem Unfall rechtzeitig von mir als spezialisierte Fachanwältin für Verkehrsrecht beraten und vertreten.