Selbständiges Beweisverfahren – Anwältin Tessa Leonie Rackow Berlin

Selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO (Zivilprozessordnung)

Das selbständige Beweisverfahren ist  ein gerichtliches Verfahren, das dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann, aber nicht muss.
Gemäß §§ 485 ff. ZPO kann auf Antrag einer Partei ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werden, bei dem die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden kann. Sofern ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass entweder der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache oder die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels oder der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Wenn anzunehmen ist, dass die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreites dienen kann, ist nach der gesetzlichen Vorschrift ein solches rechtliches Interesse stets anzunehmen.

Dieses Verfahren hat verfolgt den Zweck Beweise zu erheben und zu sichern.

Selbständige Beweisverfahren dienen somit einer schnellen Beweissicherung und, falls ein berechtigtes Interesse besteht, kann ein solches Verfahren und so hat es der Gesetzgeber auch vorgesehen, zur Verhinderung eines weiteren oder überhaupt streitigen Gerichtsverfahrens, führen.

Die Kanzlei TLR ist seit vielen Jahren in dieser Art von Verfahren tätig, da es u.a. bei Fragen der Mangelhaftigkeit oder der Ursache eines Mangels beim Kaufvertrag zB eines Neu- oder Gebrauchtwagens, einer neuen oder gebrauchten Immobilie uvm. erhebliche Vorteile mit sich bringt. Sehr oft führt dieses Verfahren dazu, dass sich die Parteien doch noch einigen, wenn gutachterlich bindend die Schadensursache festgestellt wird.

Zu beachten ist jedoch, dass die Partei, die das selbständige  Beweisverfahren durchführt auch den Gutachtervorschuss für die durch das Gericht veranlasste Beauftragung des Sachverständigen aufbringen muss. Hier ist es in der Regel von Vorteil, wenn der Antragsteller eine für diesen Fall eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung  abgeschlossen hat und diese vor Antragstellung eine Deckungszusage für diesen Rechtschutzfall erteilt.

Gut zu wissen: Für das selbständige Beweisverfahren ist ein eigenes Verfahren notwendig. Grund dafür ist, dass ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter nicht die Gewähr der Unabhängigkeit bieten kann wie ein gerichtlich bestellter Gutachter. Privatgutachten sind zwar vor Gericht als Beweismittel zugelassen, jedoch muss sich der Gegner nicht darauf verweisen lassen, da diese als sog. Parteigutachten gelten. D.h. das Gericht kann ein weiteres Gutachten einholen und diese Kosten werden im Verfahren ebenfalls erhoben. Es kann daher zu einer doppelten Kostenbelastung kommen.

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Gut zu wissen: Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens muss zwingend enthalten:

 

  • Die genaue Bezeichnung des Gegners inkl. Namen, Vornamen und ladungsfähiger Anschrift
  • Die genaue Bezeichnung der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll
  • Die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittel

Wann ist ein selbständiges Beweisverfahren sinnvoll?

Ziel des selbständigen Beweisverfahrens ist in der Regel die Beschleunigung des Verfahrens. So können Tatsachen zügig geklärt werden und Beweise und Verantwortlichkeiten werden geklärt und sichergestellt.

Gut zu wissen: Ein einvernehmliches Beweisverfahren ist stets zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass die einmal erteilte Zustimmung zur Durchführung des Beweisverfahrens nicht während des Verfahrens zurückgenommen werden kann.
Es ist demnach nicht möglich, ein solches einverständliches Verfahren nun an höheren Zulässigkeitsvoraussetzungen der anderen Arten des selbständigen Beweisverfahrens zu messen.

Lassen Sie sich individuell beraten. Rechtsanwältin Tessa Leonie Rackow vertritt Sie zielführend und berät Sie umfassend.

Wie geht es nach dem selbständigen Beweisverfahren weiter?

Vorab: Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens führt zunächst zur Hemmung der Verjährung.

Beide Prozessparteien können sich auf das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens berufen, genau so, als würde der Beweis im Hauptprozess selbst erhoben worden wäre.
Eine erneute Begutachtung kann nur erhoben werden, wenn die Gegenpartei widerspricht oder unverschuldet nicht zum Beweisverfahren erschienen ist.

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Tessa Leonie Rackow – Ihr gutes Recht in Berlin-Köpenick
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