Muss ein Auto nach einem Unfall in eine Reparaturwerkstatt, ist in Zeiten der Pandemie eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung des fertig reparierten Fahrzeugs durch den Geschädigten zu erwarten. Es besteht dabei ein Anspruch auf Ersatz der Desinfektionskosten, hat das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil entschieden (Urt. v. 21.07.2021, Az. 13 S 25/21).

Der Entscheidung zugrunde liegt der folgende Fall: Bei einem Unfall wurde das Auto einer Frau beschädigt. Sie brachte es daraufhin in eine Werkstatt und ließ es reparieren. Vor der Reparatur sowie vor Abholung wurde das Auto außerdem von der Werkstatt desinfiziert. Diese Desinfektionskosten in Höhe von 57,30 Euro wollte die Unfallverursacherin aber nicht zahlen, sie hielt diese im Rahmen der Schadensbeseitigung nicht für notwendig.

Nachdem sie vor dem Amtsgericht Stuttgart noch keinen Erfolg hatte, bekam die klagende Autofahrerin, deren Wagen von der Unfallverursacherin beschädigt worden war, nun vor dem Landgericht Recht. Das Gericht entschied, dass eine solche Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung des Autos in Zeiten der Pandemie zu erwarten und im Rahmen der Schadensbeseitigung erforderlich sei. Entsprechend habe die Unfallverursacherin auch diese Kosten zu ersetzen.

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