Der BGH hat mit Urteil vom 21.07.2021 entschieden, dass der Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung im Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich auch die Ersatzlieferung eines zwischenzeitlich hergestellten Nachfolgemodells verlangen kann. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsschluss gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wurde.

Worum geht es hier:

In den entschiedenen insgesamt vier Fällen haben die Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs jeweils in den Jahren 2009 oder 2010 ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug erworben. Die im EA 189 integriete Motorsteuerungssoftware erkannte den Prüfstandlauf und verringterte en Ausstoß von Stickoxiden.

Die Käufer verlangte jeweils nach 7 bis 8 Jahren Mangelbeseitigung durch Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Dies wurde von den Verkäufern abgelehnt und stattdessen eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) durch ein Software-Update angeboten. Ihr Fahrzeugmodell wurde nicht mehr hergestellt. Daher verlangen die Käufer nunmehr jeweils ein fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug der aktuellen Serienproduktion.

Die Verkäufer haben die Einrede der Verjährung jeweils nicht erhoben beziehungsweise hatten gegenüber den Käufern zuvor ausdrücklich darauf verzichtet, sich im Hinblick auf etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der betreffenden Motorsteuerungssoftware auf Verjährung zu berufen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat in allen Verfahren entschieden, dass im Verbrauchsgüterkauf der Käufr auch die Lieferung eines Nachfolgemodels verlangen kann, jedoch diesen Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Kauf geltend machen muss. Folglich bestanden Ansprüche der Kläger nicht mehr.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert