In einem Berufungsverfahren hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts (KG) entschieden, dass die Gewerbemiete für die Zeit während staatlich angeordneter Schließungen herabzusetzen ist (Urt. v. 01.04.2021, Az. 8 U 1099/20). Das gelte generell, eine konkrete Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall müsse nicht nachgewiesen werden.

Der Fall vor dem Berliner Gericht: Der Eigentümer einer Spielhalle forderte von seinem Mieter, der die Gewerbemiete nur teilweise überwiesen hatte, die Zahlung des restlichen Betrags für die Monate April und Mai 2020. Hiergegen wehrte sich der Mieter im Wege der Widerklage. Nachdem das erstinstanzliche Landgericht (LG) Berlin diese noch abgewiesen hatte (Urt. v. 14.08.2020, Az. 34 O 107/20), hat das KG jetzt zugunsten des Mieters entschieden: Die vertraglich vereinbarte Miete zwischen Halleneigentümer und gewerblichen Mieter sei um 50 Prozent zu reduzieren.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert