Stürzt ein Radfahrer über ein gut erkennbares quer zum Radweg liegendes Erdkabel, so begründet dies ein Mitverschulden von 50 %. Dem Radfahrer ist insofern ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vorzuwerfen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 25.06.21, Az.: 7 U 89/20 entschieden.

Mitverschulden des Radfahrerin wegen Verstoßes gegen Sichtfahrgebot

Der Beklagte hafte wegen des Unfalls aus § 831 Abs. 1 BGB, so das Oberlandesgericht. Denn seine Mitarbeiter haben die Sicherstellung des seitlichen Kabelverlaufs oder zumindest eine Warnung herannahender Radfahrer pflichtwidrig unterlassen. Sie haben nicht darauf vertrauen dürfen, dass Radfahrer jegliche von dem losen und daher potentiell rollenden Kabel ausgehende Gefahren selbst rechtzeitig begegnen können. Auch sei der Klägerin ein Mitverschulden von 50 % anzulasten, da sie gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen habe. Es sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie trotz dessen, dass das Kabel weder schwer erkennbar noch überraschend war, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und daher den Querverlauf zu spät erkannt hat.lgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im April 2018 stürzte eine Radfahrerin über ein quer zum Radweg liegendes 4 cm dickes Erdkabel. Das Kabel wurde unter Einsatz eines Baggers aus dem Boden gezogen. Befand sich das Kabel zunächst einige Metzer am Rad des Radwegs, lag es später 20 m quer über den Rad- und Gehweg. Eine Warnung durch einen Mitarbeiter oder ein Hinweisschild wurde unterlassen.

Aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen klagte die Radfahrerin auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Damit stellt das OLG Hamm klar, dass Radfahrer grundsätzlich auf Hindernisse achten und ihre Geschwindigkeit anpassen müssen.


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