Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.21 Az.: XII ZB 34/21 den Streit um die Frage der Verfahrensfähigkeit Minderjähriger in Verfahren wegen möglicher Kindeswohlgefährdung entschieden.

Obgleich die in einem solchen Verfahren zu treffende Entscheidung das Kind unmittelbar betrifft und es deshalb als Muss-Beteiligter hinzuziehen ist (§ 7 II Nr. 1 FamFG), vermitteln ihm die §§ 1666, 1666 a BGB keine eigenen Rechte, wie es § 9 I Nr. 3 FamFG zur Begründung der Verfahrensfähigkeit voraussetzt.

 

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