Bundesgerichtshof entscheidet über die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im 
sogenannten Dieselskandal


Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20 

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen die den Vorwurf einer unzulässigen 
Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige 
VII. Zivilsenat hat heute über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs 
eines von der beklagten Audi AG hergestellten Fahrzeugs entschieden.
Der Käufer eines Fahrzeugs erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug ohne zeitliche Begrenzung über die gesamte 
Laufleistung - bis zum Eintritt der Gebrauchsuntauglichkeit - zu nutzen. Kaufpreiszahlung und Gesamtnutzung
stehen sich "kongruent" und daher anrechenbar gegenüber; sie sind bei wertender Betrachtung gewissermaßen 
zu einer Rechnungseinheit verbunden. Der Leasingnehmer hingegen erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug über 
einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. 
Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, 
der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen 
tauglichen Anhaltspunkt bildet. Das entspricht dem Grundsatz, dass der objektive Wert eines 
herauszugebenden Gebrauchsvorteils regelmäßig anhand des marktüblichen Preises einer vertraglichen 
Gebrauchsgestattung zu bemessen ist, sofern nicht die Herausgabenorm eine andere Bewertung erfordert, 
wie es insbesondere bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags der Fall ist. Kann der Leasingnehmer das 
Fahrzeug - wie hier der Kläger - über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat 
er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. 
Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen 
Nachteil. Dies entspricht der Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs 
ausgeschöpft hat. 

Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Leasingwert geringer gewesen wäre als der zwischen dem Kläger und 
der Leasinggeberin vereinbarte Leasingpreis, bestanden nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
entsprachen die Leasingraten den üblichen Leasinggebühren und der Kläger hätte beim Leasing eines 
gleichwertigen Fahrzeugs entsprechende Zahlungen erbringen müssen. Der Leasingpreis ist für die 
Vorteilsanrechnung nicht um die darin enthaltenen Finanzierungskosten, den Gewinn des Leasinggebers oder 
andere Nebenkosten zu kürzen. Solche Kosten liegen in der Natur des Leasingvertrags und fließen in den 
objektiven Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung ein.

Der BGH hat damit letztlich die Schadensersatzansprüche des Klägers abgelehnt.

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