Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit dem Einbau einer Solarthermieanlage. Die Parteien hatten vereinbart, dass die vom Auftragneher angebotene Solarthermieanlage der Optimierung der Heizungsanlage unter ökologischen Gesichtspunkten dienen soll.

Grundsätzliche hat der Auftragnehmer nur für eine mangelhafte Werksausführung einzustehen. Die Frage, ob ein Mangel auch vorliegen kann, wenn die Ausführung technisch in Ordnung ist, allerdings vertraglich geschuldete Leistung (hier: ökologische Optimierung) nicht erfüllt wird ist mit Ja zu beantworten. Die Vertragsparteien müssen sich an vertragliche Vereinbarungen halten. Die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik schließt einen Mangel nicht aus.

Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein Werk, das die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erforderlich ist. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der die geschuldete Beschaffenheit des Werks nicht erreicht werden kann.

OLG München, Beschluss v. 27.03.2020, Az.: 20 U 4425/19 Bau.


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