Es gibt keine klare gesetzliche Grundlage, das 3G-Modell auch in Betrieben durchzusetzen. Doch die brauchen Arbeitgebende auch gar nicht, sie können das Prinzip einführen.
Der Gesetzgeber hat für den betrieblichen Bereich keine grundsätzliche Einführung einer solchen „3G-Regel“ (geimpft, genesen, getestet) vorgesehen. In Nachbarländern ist dies anders.
Die aktuellen Infektionsschutzverordnungen der Bundesländer sehen folgenden Mechanismus vor: Die 3G-Regel gilt als Ausnahmevorschrift für explizit genannte Konstellationen des öffentlichen und privaten Lebens. Dies gilt zum Beispiel für den gesamten Kulturbereich, der Gastronomie, dem Hochschulwesen und bei diversen Freizeitbeschäftigungen. Für Arbeitgebende gilt diese Ausnahmeregelung nur, wenn das Unternehmen in einer Branche tätig ist, in der Kundenkontakt unabdingbar ist.
Fällt die Branche des Arbeitgebenden nicht darunter, ist die Rechtslage weitgehend ungeklärt. Unabhängig von den besonderen Corona-Verordnungen ist die Einführung eines 3G-Modells bzw. eines 3G-Plus-Modells (geimpft, genesen oder negativer PCR-Test) dennoch arbeitsrechtlich möglich.
Arbeitgebende in Branchen ohne Kundenkontakt können die 3G bzw. die 3Gplus-Regelung einführen. Soweit kein Betriebsrat besteht, kann eine Zugangsbeschränkung auf das Arbeitgeberweisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) gestützt werden. Anknüpfungspunkt ist nicht die Anordnung einer Impfpflicht, da im Rahmen einer hierfür durchzuführenden Interessenabwägung das Interesse der Mitarbeitenden an der körperlichen Unversehrtheit die betrieblichen Interessen überwiegt. Somit scheidet die Einführung eines 2G-Modells (genesen und geimpft) ohne gesetzgeberische Anordnung für Unternehmen aus, da dies einer Impflicht gleichkäme.
Allerdings muss in der aktuellen Pandemie-Situation die Durchführung regelmäßiger Corona-Tests zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung des Betriebs und dem Schutz der Mitarbeitenden zulässig sein.
Soweit Arbeitgebende den Zugang zum Arbeitsplatz von einem negativen Corona-Test abhängig machen, haben Mitarbeitende die Möglichkeit, freiwillig auf ihren Impf- oder Genesenenstatus zu verweisen. Diese Information darf der Arbeitgebende dann nach § 2 Abs. 1 Corona-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes berücksichtigen.
Legen Mitarbeitende ihren Impfstatus nicht offen, müssen sie regelmäßig (zwei Mal in der Woche) einen Coronatest durchführen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach hat bereits entschieden, dass der Zutritt zum Betrieb von einem negativen Testergebnis abhängig gemacht werden darf (Urt. v. 03.02.2021, Az. 4 Ga 1/21). Denn Arbeitgebende müssen gem. § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 3 Abs. 1 S. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sicherstellen, dass Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden.