Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil 
vom 17.112021 IV ZR 113/20 über einen Fall entschieden, in dem der Versicherungsnehmer erhöhte 
Krankenversicherungsbeiträge zurückverlangte, die er seit dem Jahr 2008 aufgrund seiner Ansicht nach 
unwirksamer Prämienanpassungen gezahlt hatte. 
Der Senat hat in diesem Fall einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum 31.  Dezember 2014 
gezahlten Erhöhungsbeträge als verjährt angesehen.
Der Kläger wandte sich gegen mehrere Beitragserhöhungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016, die sein 
privater Krankenversicherer vorgenommen hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beitragserhöhungen 
wegen unzureichender Begründungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien; er forderte mit seiner 
im Jahr 2018 erhobenen Klage zuletzt u.a. die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen vom 1. Juli 2008 
bis zum 31. Dezember 2017 gezahlten Prämienanteile. 

Diese Entscheidung erfolgte im Lichte der wichtigen Entscheidungen des BGH zur Unwirksamkeit von 
Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung, Urteile vom 16.12.2020 Az. IV ZR 294/19 und 
IV ZR 314/19.

Die Kanzlei TLR berät zur Möglichkeit der Rückforderung von Prämienerhöhungen in der privaten 
Krankenversicherung.  

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