OLG Celle hat mit Urteil v. 18.11.2021, Az. 11 U 66/21 entschieden:
Aufgrund der Corona-Pandemie konnten Veranstaltungen regelmäßig nicht stattfinden. Viele wurden entsprechend verlegt, alternativ stellten die Veranstalter Gutscheine aus. Dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dies unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren mussten, hatte der Gesetzgeber für Freizeitveranstaltungen ausdrücklich geregelt. Doch wie sieht die Rechtslage bei Fortbildungsveranstaltungen aus, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihres Berufslebens buchen?
Im November 2019 hatte sich eine Frau für die Aus- bzw. Fortbildung zum „Agile Coach“ angemeldet. Diese umfasste fünf zwei- bis dreitägige Präsenzseminare über sechs Monate, wovon das erste im März 2020 stattfinden sollte. Der erste Unterrichtsblock wurde wegen Corona dann allerdings abgesagt und alle Blöcke danach entsprechend verschoben und letztlich sogar in ein Webinar umgewandelt. Die neuen Termine passten aber nicht in den Terminplan der letztlich klagenden Arbeitnehmerin und sie stornierte den Kurs. Als der beklagte Veranstalter sich dann jedoch weigerte, ihr die Teilnahmegebühr zurückzuzahlen, zog sie vor Gericht.
OLG: Berufstätige haben bekanntermaßen nicht viel Zeit
Vor dem OLG Celle bekam die Frau nun Recht. Der 11. Zivilsenat stellte fest, dass die termin- und fristgerechte Leistung der Agile-Coach-Ausbildung für die Arbeitnehmerin wesentlich gewesen sei, was der Veranstalter auch hätte erkennen können. „Bucht ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar, für das bereits im Vorfeld bestimmte Termine angegeben worden sind, muss der Seminaranbieter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer wesentlich ist und sie weder in der Lage noch auch nur bereit sein werden, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen“, stellte das Gericht klar.
Es sei nämlich allgemein bekannt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht frei verfügen können. Dies könne durch familiäre Verpflichtungen noch verstärkt werden. Aus der Anmeldung der klagenden Arbeitnehmerin habe sich laut Senat auch klar ergeben, dass diese festbeschäftigt sei und entsprechend nicht frei über ihre eigene Arbeitszeit verfügen könne. Außerdem habe der Veranstalter das Seminar bewusst gerade in fünf kurzen Blöcken angeboten, was auf eine Ausrichtung gerade an im Berufsleben stehende Personen schließen lasse.