Wieder ein aktuelles Urteil des BGH - Urteil vom 8. Dezember 2021 – VIII ZR 190/19 - zu 
Gunsten der Käufer im Dieselskandal! 

Sachverhalt: 

Der Kläger erwarb im Juni 2015 von der beklagten Fahrzeughändlerin im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs zum 
Preis von 19.910 € ein mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug Volkswagen Caddy III, 
dessen Motorsteuerungssoftware den Prüfstandlauf erkannte und in diesem Fall den Ausstoß von Stickoxiden
verringerte. 
Nachdem die Verwendung entsprechender Vorrichtungen bei Dieselmotoren des Typs EA 189 im Verlauf des 
sogenannten Dieselskandals öffentlich bekannt geworden war, teilte der Fahrzeughersteller dem Kläger 
im Dezember 2016 mit, dass für sein Fahrzeug nunmehr ein zur Beseitigung der Abschalteinrichtung 
entwickeltes und vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Software-Update zur Verfügung stehe. 
Der Kläger lehnte das Aufspielen des Updates ab und verlangte stattdessen im Mai 2017 
von der Beklagten die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs des Nachfolgemodells
Volkswagen Caddy IV. 
Die Beklagte verweigerte eine Nachlieferung unter anderem mit der Begründung, dass deren 
Kosten im Vergleich zu dem Aufwand einer Nachbesserung durch das Software-Update 
unverhältnismäßig seien.

Der BGH urteilte wie folgt:
"..dass der Käufer eines (hier aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung) mangelhaften 
Neufahrzeugs im Rahmen seiner Gewährleistungsrechte die Ersatzlieferung eines 
nunmehr hergestellten Nachfolgemodells nur gegen eine angemessene Zuzahlung verlangen kann, 
wenn dieses einen erheblichen Mehrwert gegenüber dem ursprünglich erworbenen 
Fahrzeug aufweist. Weiter hat der Senat klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast 
für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeits-
einrededes Verkäufers nach § 439 Abs. 3 BGB (alte Fassung), der den Käufer auf eine 
kostengünstigere Nachbesserung verweisen will, grundsätzlich den Verkäufer trifft."

Soweit in einem solchen Fall das betreffende Nachfolgemodell allerdings – was der 
Verkäufer darzulegen und ggfs. zu  beweisen hat - einen erheblichen Mehrwert gegenüber 
dem ursprünglich erworbenen Modell aufweist, der eine Erhöhung des Listenpreises um 
ein Viertel oder mehr voraussetzt, ist weiter zu prüfen, ob nach dem nach beiden Seiten 
interessengerecht auszulegenden Parteiwillen die Ersatzlieferung eines solchen 
Nachfolgemodells nur gegen eine angemessene Zuzahlung des Käufers als austauschbar 
anzusehen ist. Liegt die Differenz der Listenpreise unter diesem Wert, scheidet 
eine Obliegenheit des Käufers zu einer Zuzahlung aus. Ist die genannte Grenze erreicht, 
ist bezüglich einer Zuzahlung des Käufers zu beachten, dass sie weder dessen 
Nacherfüllungsanspruch aushöhlen darf noch den Verkäufer von jeglicher mit der Nacherfüllung 
einhergehenden wirtschaftlichen Belastung befreien soll. Daher hat der Käufer die einen 
erheblichen Mehrwert begründende Differenz zwischen den Listenpreisen nicht vollständig, sondern 
in der Regel lediglich in Höhe eines Drittels (in Ausnahmefällen bis zur Hälfte) auszugleichen. 
Falls der Käufer zu einer hiernach angemessenen – im jeweiligen Einzelfall vom Tatrichter 
nach freiem Schätzungsermessen zu bestimmenden – Zuzahlung nicht bereit sein sollte, 
entfällt die das Nachfolgemodell erfassende Beschaffungspflicht des 
Verkäufers und damit auch ein hierauf gerichteter Nachlieferungsanspruch des Käufers. 
Etwaige weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers bleiben hiervon allerdings 
unberührt.."

Letztlich hat der BGH die Sache aber an das Berufungsgericht zurückverwiesen, 
da noch Beweise zu erheben sind. 

Es bleibt also weiter spannend!

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