Bundesgerichtshof verneint einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten 
Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens

Urteile vom 10. Februar 2022 – VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21  

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen 
Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat 
hat in fünf gleichzeitig verhandelten "Dieselverfahren" betreffend die Volkswagen AG,denen jeweils der Erwerb 
eines Gebrauchtwagens zugrunde lag, entschieden, dass nach Eintritt der Verjährung des gegen den Hersteller 
gerichteten Schadensersatzanspruchs des Erwerbers aus § 826 BGB kein Anspruch 
des Erwerbers gegen den Hersteller gemäß § 852 Satz 1 BGB besteht. 

In den fünf Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. 
Motorherstellerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung 
in Anspruch. Die von den Klageparteien jeweils gebraucht bei einem Autohändler bzw. einem Dritten erworbenen 
Fahrzeuge sind mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189 (EU 5) ausgestattet. 
Diese verfügten zum Zeitpunkt des Kaufs über eine Software, welche erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem 
Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus 
wechselte. Die Klageparteien verlangen jeweils im Wesentlichen - unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung
- die Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. 
Die Beklagte hat jeweils die Einrede der Verjährung erhoben.
Der BGH hat - sofern hier von Interesse - letztlich entschieden, dass, soweit die jeweils mit der Klage geltend 
gemachten Ansprüche der Klageparteien aus § 826 BGB verjährt waren, haben die Berufungsgerichte einen Anspruch 
der Klageparteien gemäß § 852 Satz 1 BGB zu Recht verneint. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, 
der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des 
Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben.

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