Überstunden muss immer noch der Arbeitnehmer nachweisen, so dass Bundesarbeitsgericht.

Klagt ein Arbeitnehmer auf Bezahlung von Überstunden, muss er die auch nachweisen können.
Auf das berühmte „Stechuhr-Urteil“ des EuGH kommt es dabei nicht an, so dass Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 04.05.2022, Aktenzeichen 5 AZR 359/21.
Für seine Tätigkeiten bekommt der Arbeitnehmer sein monatliches Gehalt. Dabei verkauft der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Zeit in einem vorher festgelegten Umfang. Nicht selten passiert folgendes.
Der Arbeitnehmer leistet weitaus mehr Stunden als er vertraglich schuldet.
Hier spricht man von Überstunden oder Mehrarbeit.

Es stellt sich die Frage, wie weit der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden kompensieren muss.

Der Fall:

Wer die geleistete Arbeitszeit tatsächlich darlegen und im Zweifel beweisen muss, war nun erneut Hintergrund eines Rechtsstreits
des Bundesarbeitsgerichts. In Erfurt stritt sich ein Auslieferungsfahrer mit seinem vormaligen Arbeitgeber über die Abgeltung
geleisteten Überstunden, insgesamt 429 Stunden so viel, wie der Fahrer errechnet hatte.
Die gefestigte höchst richterliche Rechtsprechung sieht die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer.

Dafür muss der Arbeitnehmer zudem angeben, welche Tätigkeit er ausgeübt hat und dass die Ableistung der Überstunden
vom Arbeitgeber abgerufen oder zumindestens diesem bekannt und von ihm gebilligt worden ist.
Nach diesen Grundsätzen war es im hiesigen Fall aber nicht eindeutig, ob eine Vergütung für die Überstunden zu zahlen war.
Neben den Angaben des Arbeitnehmers gab es noch eine technische Aufzeichnungbetrieb des Arbeitgebers, die aber nicht alleine
die Arbeitszeit erfasste.
Nach den allgemein anerkannten Grundsätzen hätte der Arbeitnehmer daher den Beweis führen müssen, dass er so viele Stunden
gearbeitet hat.
Das hätte er nicht können, weswegen seine Klage eigentlich erfolglos gewesen wäre.

Gleichwohl sprach das erstinstanzliche Landesarbeitsgericht dem Auslieferungsfahrer die Abgeltung der Überstunden
trotz BeweisfFälligkeit zu.

Es berief sich dabei auf Unionsrechtliche Vorgaben, konkret das Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH aus Mai 2019 zur
Arbeitszeiterfassung, Urteil vom 14.5.2019, Aktenzeichen C-55/18 in dieser auch als „Stechuhr-Urteil“ bezeichnete Entscheidung
hatten die Luxemburger Richter vor rund drei Jahren entschieden, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeiterfassung dokumentiert
werden müsse.
Denn nur so würden effektiver Arbeitnehmerschutz gewährleistet und die Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL2003/88/EG)
eingehalten.

Das Bundesarbeitsgericht sah sich jedoch nicht veranlasst die Entscheidung des EuGH heran zu ziehenn, dass ich die
Grundsätze der zu Darlegungslast durch das Urteil des EuGH verändert hätten.
Die unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit habe deshalb keine Auswirkung auf die nach deutschem
Prozessrecht entwickelten Grundsätze über die Beweislast in Überstundenprozessen, da die Vorgaben des EuGH dem
Gesundheitsschutz dienten und grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer habe.

Angewandt auf den oben genannten Fall, habe der klagende Lieferfahrer nicht hinreichend konkret dargelegt, dass
es erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durch zu arbeiten. So nämlich hatte der klagende Mann
seiner Firma 429 Überstunden errechnet. Er habe zur Erledigung seiner Arbeit in der vorgesehenen Arbeitszeit – keine Zeit für Pausen –
gehabt und stattdessen durcharbeiten müssen.

Die Erfurter Bundesrichter wiesen die Klage ab.

Arbeitgeber können erst einmal aufatmen!

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