Wer im Corona Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, da dieses Pandemie bedingt geschlossen hatte, bekommt
die für diese Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge zurück.
Eine Laufzeitverlängerung des Vertrages kann auch nicht nach hinten hinaus verlängert einseitig erfolgen,
so entschied der Bundesgerichtshof(BGH) mit Urteil vom 4. Mai 2022, Az.: XII ZR 64/21.
Der Fall:
Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie hatte eine Betreiberin ihr Fitnessstudio für circa
drei Monate schließen müssen.
Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum hatte sie weiterhin vom Konto der Kunden eingezogen. Ein Kunde hatte
schriftlich die Kündigung erklärt, die von der Betreiberin auch akzeptiert wurde. Nachdem die geforderte
Rückzahlung nicht erfolgt war, hat der Kunde die Betreiberin aufgefordert ihm einen Wert Gutschein
auszuhändigen. Sie hatte ihm aber lediglich eine Gutschrift über Trainingszeit für den Zeitraum der
Schließung angeboten.
Dieses Angebot hat der Kunde nicht angenommen ist vor Gericht gezogen.
Der Bundesgerichtshof hat den Rückzahlungsanspruch des Kunden bestätigt.
Dem Anspruch könnte die Betreiberin auch nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der
Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen.
Der BGH hat die rechtliche Unmöglichkeit abgelehnt. Wegen der Corona Pandemie war es der
Betreiberin rechtlich möglich, dem Kunden die Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit
ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Eine nur vorübergehende Unmöglichkeit
sei nicht anzunehmen, denn die Leistung ist nicht mehr nachholbar. Der Zweck eines Fitnessstudios
liege gerade in der regelmäßigen sportlichen Betätigung, denn gerade die regelmäßige und
ganzjährige Öffnung des Studios sei von entscheidender Bedeutung. Der BGH lehnt auch eine
Vertragsverlängerung ab. Die Betreiberin können dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen
halten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen mit der Folge,
dass sich die Vertragslaufzeit verlängere.
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